Von Rechtsanwalt Rolf Tarneden
Migration und Zuwanderung sind nur erlaubt, wenn der Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis (auch Visum genannt) verfügt. Zumeist liegen die Gründe für den gewünschten Zuzug im familiären Bereich: Der Ehegatte soll nachziehen, der Ausländer will seine Kinder in Deutschland besuchen... Wird der Visaantrag abgelehnt, können sich ganz erhebliche Schwierigkeiten ergeben, die für das Familienleben der Betroffenen von entscheidender Bedeutung sind. Wer sich nicht auskennt, geht oft unter in einem schwer verständlichen Verfahren. Wichtig ist die genaue Analyse, ob ein Recht auf Zuwanderung besteht. Ist dies der Fall, kann dieses Recht eingeklagt werden. Alle nachfolgenden Ausführungen gelten nur für so genannten Drittausländer, also Ausländer außerhalb der EU. Die meisten Fälle habe ich vertreten für Staatsangehörige der Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion (Russland, Ukraine, Aserbaidschan, Kirgistan...) sowie Marokko, Tunesien und die anderen Länder Afrikas. Ich hatte auch Fälle aus Malaysia, Honduras... Ich bin seit Jahren selbständiger Rechtsanwalt in Hannover und unter anderem im Ausländerrecht tätig. Im Mittelpunkt dieses Beitrages stehen folgende Fragen:
1. In welchen Fällen kann ich eine Aufenthaltserlaubnis / ein Visum erhalten?
2. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis / Visum im Ausland gestellt?
3. Was tun, wenn die Deutsche Botschaft die Aufenthaltserlaubnis / das Visum abgelehnt hat?
4. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis / Visa im Inland gestellt?
5. Was kostet der Rechtsanwalt?
1. In welchen Fällen kann ich eine Aufenthaltserlaubnis / ein Visum erhalten?
Die wichtigsten Fälle:
* Visum zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen
* Visum zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer
* Visum zum Kindernachzug
* Visum zum Besuch (von Verwandten, zum Kindesumgang.. .)
* Visum zum Zuwanderung zur Arbeitsaufnahme (unselbständige Tätigkeit)
* Visum zum Migration zur Gründung einer selbständigen Tätigkeit
* Visum zum Aufnahme eines Studiums (§ 16 AufenthG)
* ...
Die Voraussetzungen für die Visumserteilung sind von Fall zu Fall sehr unterschiedlich. Es lässt sich tendenziell jedoch sagen, dass in der Regel folgende Voraussetzungen ganz oder zumindest weitgehend erfüllt sein müssen, um eine Aufenthaltserlaubnis / Visa zu erhalten:
* der Ausländer verfügt über einen gültigen Pass
* der Lebensunterhalt ist gesichert
* es bestehen keine Ausweisungsgründe (z.B. Strafurteil wegen Diebstahles)
* Ausländer verfügt über Deutschkenntnisse
* Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird im Ausland gestellt
Im Einzelnen:
1.1. Aufenthaltserlaubnis / Visa zum Ehegattennachzug zu einem Deutschen
In diesen Fällen hat der Ausländer zumeist im Ausland geheiratet und will nach Deutschland einreisen. In Deutschland lebt sein Ehegatte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei diesen Fällen sind die Anforderungen an die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht so hoch wie wenn der in Deutschland lebende ein Ausländer ist. Es handelt sich um eines der stärksten Zuzugsrechte im familiären Bereich.
1.2. Aufenthaltserlaubnis / Visa zum Ehegattennachzug zu einem Ausländer
In diesen Fällen haben die Eheleute zumeist im Ausland geheiratet. Beide Ehegatten sind Ausländer. Sie wollen nunmehr die Ehe gemeinsam in Deutschland leben. Erforderlich ist zumeist, dass der in Deutschland lebende Ausländer über eine Niederlassungserlaubnis, also eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, verfügt. Die Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhaltes sind hier recht streng.
1.3. Aufenthaltserlaubnis / Visa zum Kindernachzug
Dieser Fall ist eher selten, da die Eltern zumeist mit den Kindern gemeinsam einreisen. Sind die Kinder minderjährig, bestehen bei gesichertem Aufenthalt der Eltern gute Nachzugsmöglichkeiten. Bei volljährigen Kindern ist zumeist nur ein Besuchsvisum möglich.
1.4. Aufenthaltserlaubnis / Visa zum Besuch (von Verwandten, zum Kindesumgang), so genanntes Besuchsvisum
Diese Fallgruppe ist sehr wichtig. Vielfach sind familiäre Bindungen nur über Besuchsaufenthalte aufrecht zu erhalten. Beispiele:
* Die im Ausland verbliebene Mutter will ihre Tochter, die in Deutschland lebt, besuchen
* Die im Ausland verbliebenen Eltern wollen ihre volljährigen in Deutschland lebenden Kinder besuchen.
* Der im Ausland lebende Vater will sein minderjähriges Kind bei der in Deutschland lebenden Mutter besuchen
Diese Fälle weisen die Besonderheit auf, dass das gewünschte Besuchsvisum zumeist nur für einen kurzen Zeitraum gewünscht wird. Die Problemlagen sind hier sehr vielschichtig. Die Botschaften lehnen die Anträge häufig damit ab, dass sie befürchten, der Ausländer würde nicht ins Ausland zurück kehren oder er würde in Deutschland andere Zwecke verfolgen. Die Bedeutung für die Ausländer in diesen Verfahren ist außerordentlich groß. Denn der Kindesumgang oder Besuch ist andernfalls oft nicht oder nur sehr schwer möglich. Dies wird deutlich am Kindesumgang: Lebt die Mutter in Deutschland mit zwei minderjährigen Kindern und ist allein erziehend, kann der Umgang zumeist schon aus Kostengründen schwer im Ausland erfolgen. Wird der Umgangsantrag des Vaters abgelehnt, würde dies für den Vater faktisch bedeuten, dass er sein Kind nicht sehen kann. Ähnlich kann es sein, wenn im Ausland lebenden Eltern ihre nach Deutschland ausgewanderten Kinder sehen wollen.
1.5. Aufenthaltserlaubnis / Visa zur Arbeitsaufnahme
In diesen Fällen erstrebt der Ausländer die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit in Deutschland. Dieser Fall ist besonders für hochqualifizierte Bewerber von Interesse. Die Migration für Ausländer mit geringen Ausbildungsstand ist kaum möglich.
1.6. Aufenthaltserlaubnis / Visa zur Gründung einer selbständigen Tätigkeit
In diesen Fällen erstrebt der Ausländer die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland. Dazu verweise ich auf meinen Fachartikel Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland https://tarneden-i…ubnis.html.
1.7. Aufenthaltserlaubnis / Visum zur Aufnahme eines Studiums, § 16 AufenthG
Hier begehrt der Ausländer, sein Studium an einer deutschen Hochschule zu absolvieren. Ein Bereich von steigender Bedeutung aus meiner Sicht, da die Nachfrage nach qualifiziertem (mehrsprachigen) Fachkräften steigt.
2. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis / Visum im Ausland gestellt?
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis / des Visums muss in aller Regel bei der Deutschen Botschaft oder im Deutschen Konsulat im Heimatland des zuziehenden Ausländers gestellt werden. Die Deutsche Botschaft / das Konsulat prüft dann, ob das Visum / die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. In dem Verfahren ist allein zuständige Behörde die Deutsche Botschaft / das Deutsche Konsulat. Dies schickt die Akten zur Prüfung nach Deutschland an die Ausländerbehörde, wohin der Ausländer einwandern will. Vielfach berichten mit die Ausländer, dass bei Nachfragen die Botschaft sagt, die Ausländerbehörde sei zuständig und die Ausländerbehörde sagt, die Botschaft sei zuständig. Richtig ist allein, dass allein entscheidende Behörde die Deutsche Botschaft ist.
3. Was tun, wenn die Deutsche Botschaft die Aufenthaltserlaubnis / das Visum abgelehnt hat?
Die Ablehnung des Visumsantrages erfolgt im Ausland durch die Deutsche Botschaft, das Deutsche Generalkonsulat oder das Deutsche Konsulat.
Lehnt die Deutsche Botschaft / Konsulat den Visumsantrag ab, erhält der Betroffene einen zumeist sehr kurzen Bescheid, in dem ihm ohne Angabe von Gründen mitgeteilt wird, dass er keine Aufenthaltserlaubnis / kein Visum erhält. Dies ist für den Betroffenen deshalb so misslich, weil er die Ablehnungsgründe nicht erkennen kann.
Teilweise ist dem Ablehnungsbescheid auch ein Ankreuzbogen beigeheftet, in dem textbausteinartige Musterablehnungsgründe angegeben sein. Die Botschaft hat dann einen oder mehrere Gründe ohne Einzelfallbezug angekreuzt.
Viele meiner Mandate beginnen hier.
Der Betroffene hat das Recht, gegen den Beschein zu remonstrieren, also seine Gegenvorstellung einzubringen.
Auf diesen Remonstration hin erhält der Betroffene sodann entweder das Visum / die Aufenthaltserlaubnis oder aber einen Remonstrationsbescheid, der die Gründe für die Ablehnung enthält.
Wer gegen den Remonstrationsbescheid vorgehen will, muss jetzt binnen eines Monats klagen. Klagt er nicht, ist das Verfahren beendet. Die Zuständigkeit für die Klagen liegt deutschlandweit zentral in Berlin. Dort werden alle Klagen verhandelt, die weltweit gegen Bescheide erhoben werden, die die Botschaften / Konsulate der Bundesrepublik Deutschland weltweit erlassen. Das Verwaltungsgericht Berlin ist entsprechend spezialisiert. Ich war schon vielfach in Berlin und habe Mandanten auch im Oberverwaltungsgericht Berlin in Ausländersachen vertreten.
Im Gerichtsverfahren entscheidet sich dann endgültig, ob der Betroffene sein Visum / die Aufenthaltserlaubnis erhält oder nicht. Die Aussichten für den Erfolg einer Klage hängen davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Visaerteilung vorliegen.
Gestritten wird häufig um folgende Punkte:
* Botschaft meint, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert
* Botschaft meint, die Deutschkenntnisse reichten nicht aus
* Botschaft meint, es liege eine Scheinehe vor
* Botschaft meint, der Betroffene habe widersprüchliche Angaben im Verfahren gemacht
* Botschaft meint, der Rückkehrwille des Ausländers fehle
* Botschaft meint, der angegebene Reisezweck sei falsch angegeben (z.B. in Wahrheit kein Besuch, sondern Eheschließung geplant)
* ...
Im Gerichtsverfahren kann über das Gericht die Ausländerakte angefordert werden. Anhand der Ausländerakte hat der Rechtsanwalt die Möglichkeit, zu analysieren, was die Botschaft veranlasst hat, den Antrag abzulehnen. Ergibt die Analyse, dass ein Zuzugsanspruch gegeben ist, kann der Prozess mit Aussicht auf Erfolg geführt werden.
Hat das Klageverfahren Erfolg, fällt den Betroffenen oft ein "Stein vom Herzen", da sie endlich mit den Menschen zusammen sein können, mit denen sie zusammen sein wollen.
4. Antrag auf Aufenthaltserlaubnis / Visa im Inland gestellt?
Diese Fälle sind "belastet" mit der Antragstellung im Inland, die nach dem Gesetz im Grunde nicht gewollt ist. Die Ausreise und Antragstellung im Ausland ist für die Betroffenen jedoch häufig nicht gewünscht, Bsp.: Ehefrau im Inland ist schwanger: Wer will in solch einer Situation - wenn er schon in Deutschland bei seiner schwangeren Frau ist - erst ausreisen und dann ggf. mehrere Monate warten bis über den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entschieden ist?
Wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen, bestehen hier tendenziell gute Aussichten, dass die Ausländerstelle davon absieht, dass zunächst ausgereist werden muss.
5. Was kostet der Rechtsanwalt?
Wenn der Anwalt die Vertretung gegenüber der Deutschen Botschaft oder dem Deutschen Konsulat oder der Ausländerbehörde im Verwaltungsverfahren übernimmt, liegen die Kosten bei ca. 500,00 Euro. Eine Beratung ist natürlich günstiger.
Bei einem Klageverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass im Falle des Obsiegens die Kosten vom Staat getragen werden.
Dieser Artikel wurde mit freundlicher Genehmigung von Herrn Rechtsanwalt Rolf Tarneden veröffentlicht.
Quelle: www.123recht.de/article.asp?a=62306 ccheck=1
Rolf Tarneden
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24-03-2010