Erstellt von Peter Rauch am Sonntag 18. Mai 2014
Quelle: www.nordschwarzwald.ihk24.de vom 2007-12-11
Das Schengener Abkommen regelt die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern in den Unterzeichnerstaaten. Die deutschen Auslandsvertretungen stellen nur noch Geschäfts-Visa in Form von Schengen-Visa aus, es sei denn, der Antragsteller betont, dass er lediglich nach Deutschland einreisen möchte. Er sollte sicherheitshalber darauf hinweisen, dass er mehrere Schengen-Staaten besuchen möchte. Mit der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen kann sich der Inhaber eines Schengen-Visums während des Gültigkeitszeitraums, längstens jedoch 3 Monate pro Halbjahr in den Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, aufhalten.
Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens sind folgende Länder:
Deutschland
Wichtig:
Das Schengen-Visum ist bei jener Auslandsvertretung zu beantragen, in dessen Hoheitsgebiet sich der Geschäftspartner am längsten aufhalten will. (Deuschland)
Bei der Beantragung von Geschäftsreisevisa sind neben Visaantrag und Reisepass folgende Dokumente erforderlich:
Einladung auf Firmenbogen, adressiert an das einzuladende Unternehmen oder an die betreffende Person.
Angaben zur Person: Name, Adresse, Geb.-Datum, Reisepassnummer.
Kurze Beschreibung der Geschäftsbeziehung, die mit dem ausländischen Unternehmen besteht (Art und Zeitraum der Geschäftsbeziehung).
Beglaubigter Handelsregisterauszug (beim zuständigen Amtsgericht) oder beglaubigte Gewerbeanmeldung (beim zuständigen Ordnungsamt). Beides darf nicht älter als sechs Monate sein.
Aufenthalts- und Versicherungskosten können von dem einladenden deutschen Unternehmen übernommen werden. In diesem Fall ist eine Verpflichtungserklärung des einladenden Unternehmens gemäß § 66 – 68 Aufenthaltsgesetz erforderlich.
Durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz haften Sie für die Kosten, die durch den Ausländer in Deutschland der öffentlichen Hand verursacht werden könnten.
Die genannten Paragraphen enthalten alle näheren Informationen, wobei insbesondere § 66 Absatz 2, § 67 zum Umfang der Kosten und § 68 Aufenthaltsgesetz zur Haftung für den Lebensunterhalt maßgebend sind. Zum Lebensunterhalt gehören neben Ernährung, Wohnung, Bekleidung und anderen Grundbedürfnissen auch die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit.
Daneben haften Sie im Fall einer notwendigen Rückführung des Ausländers auch für die damit verbundenen Kosten.
Die Einladung sollte durch eine kommunale Behörde bestätigt werden. Zur Beglaubigung muss der Personalausweis oder der Reisepass vorgelegt werden.
Die Einladung wird dem ausländischen Unternehmen bzw. den einzuladenden Personen zugestellt. Diese wiederum müssen mit der Einladung und unter Vorlage des noch mindestens sechs Monate gültigen Passes das Visum bei der zuständigen Deutschen Botschaft beantragen.
Text von www.nordschwarzwald.ihk24.de/produktmarken/international/kooperationen/schengen_visum_200.jsp am 1.6.2009